Schmerzensgeld bei rechtswidriger Überwachung durch den Arbeitgeber

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Überwachung von Arbeitnehmern und Schmerzensgeld

1. Ausgangspunkt

Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verursachen allein in Deutschland Kosten von mehreren Milliarden Euro pro Jahr. Wegen dieser hohen Personalkosten fühlen sich nicht wenige Arbeitgeber dazu veranlasst, Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Die Maßnahmen dienen dabei der Überprüfung, ob der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich krank ist oder seine Krankheit lediglich vortäuscht, also „krank feiert“ und „blau macht“.

Wie das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2015 entschieden hat, müssen Arbeitgeber bei Überwachungsmaßnahmen sehr enge rechtliche Grenzen beachten. Werden diese Grenzen überschritten, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen seinen Arbeitgeber.

» Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13.

2. Worum geht es in dem Urteil?

Geklagt hatte eine Sekretärin der Geschäftsleitung, die seit Mai 2011 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Seit dem 27.12.2011 war die Arbeitnehmerin aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig, zunächst wegen einer Bronchialerkrankung.

Für den gesamten Zeitraum bis zum 28.02.2012 legte sie ihrem Arbeitgeber nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die ersten vier stammten stammten von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, die folgenden zwei von einem Facharzt für Orthopädie.

Die Geschäftsleitung des Arbeitgebers bezweifelte, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich  einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, wie sie zuletzt mitteilte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin einen Detektiv mit der Überwachung beauftragt. Die Überwachung erfolgte an vier Tagen von Mitte bis Ende Februar 2012.Der Detektiv fertigte insbesondere Fotos und Videos der Arbeitnehmerin an. Die Aufnahmen zeigen unter anderem das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihren Mann mit einem Hund vor dem Haus sowie die Arbeitnehmerin in einem Waschsalon.

Als sie von der Überwachung erfahren hat, verklagte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber unter anderem auf Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Münster hatte die Schmerzensgeldklage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Arbeitnehmerin hingegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen.

3. Was sagt das Bundesarbeitsgericht?

Gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts haben sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin Revision beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Die Arbeitnehmerin hält das ihr zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering, während der Arbeitgeber einen Schmerzensgeldanspruch prinzipiell ablehnt.

Das Bundesarbeitsgericht hat sodann entschieden, dass die Überwachung der Arbeitnehmerin rechtswidrig war. Nach Auffassung der Richter handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv zur Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, wenn dieser Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Solche konkreten Tatsachen hätten im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber habe gerade keinen berechtigten Anlass zur Überwachung der Arbeitnehmerin gehabt. Ein berechtigter Verdacht sei insbesondere nicht schon deshalb gegeben, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten stammten.

An der Höhe des Schmerzensgeldes änderte das Bundesarbeitsgerichts jedoch nichts. Nach Ansicht des Gerichts sei die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.

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Über den Autor

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt