Anhörung des Betriebsrates vor einer Kündigung: Was ist zu beachten?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Anhörung des Betriebsrates

1. Bei welcher Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören?

Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören. Die Anhörung des Betriebsrates ist dabei von großer Bedeutung. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung nämlich zwingend unwirksam.

Die Pflicht zur Anhörung gilt für jede Kündigung:

» Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

» Personenbedingte, verhaltendbedingte und betriebsbedingte Kündigung.

» Änderungskündigung und Beendigungskündigung.

Wichtig: Der Betriebsrat ist auch dann anzuhören, wenn eine Kündigung in der Probezeit erfolgen soll! Dies wird von Arbeitgebern häufig übersehen.

2. Wie erfolgt die Anhörung?

Die Anhörung des Betriebsrates ist formlos möglich. Aus Beweisgründen erfolgt die Anhörung aber in aller Regel schriftlich.

» Hinweis: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat!

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine ganze Reihe von Informationen zu erteilen. Im Einzelnen müssen insbesondere folgende Informationen vorliegen:

Kündigungsgründe: Der Arbeitgeber muss mitteilen, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die tragenden Gründe darstellt. Ist die Mitteilung nicht ausführlich genug, so ist die Kündigung unwirksam.

Art der Kündigung: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat mitzuteilen, um welche Kündigungsart es sich handelt. Insbesondere muss er angeben, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.

 Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber hat über die einzuhaltende Kündigungsfrist zu informieren. Die Kündigungsfrist ist für den Betriebsrat wichtig, da er nur so beurteilen kann, ob die Kündigungsgründe zum Entlassungszeitpunkt tatsächlich bestehen. Informationen zur Kündigungsfrist sind aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Betriebsrat die Kündigungsfrist selbst berechnen kann.

 Daten des Arbeitsverhältnisses & Sozialdaten des Arbeitnehmers: Hierzu gehören etwa die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, Schwerbehinderungen oder das Bestehen von Unterhaltspflichten.

Von Arbeitgebern wird die Anhörung des Betriebsrates häufig sehr oberflächlich durchgeführt. Oft sind die Informationen “zu dünn” und genügen deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.

3. Wie kann der Betriebsrat reagieren?

Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn er Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung hat. Die Gründe des Widerspruchs sind dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Je nach Kündigungsart sind für den Widerspruch unterschiedliche Fristen zu beachten (§ 102 Abs. 2 BetrVG):

» Bei einer ordentlichen Kündigung gilt eine Frist von einer Woche.

» Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt eine Frist von nur drei Tagen.

Widerspricht der Betriebsrat zu spät, so ist der Widerspruch verfristet und unwirksam. Das Gesetz geht dann davon aus, als hätte der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt.

Der Betriebsrat kann der Kündigung wegen zahlreicher Gründe widersprechen. Anerkannt sind vor allem folgende Widerspruchsgründe:

» Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

» Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG.

» Der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.

» Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich.

» Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen ist möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hierzu erklärt.

4. Welche Folge hat der Widerspruch des Betriebsrates?

Durch den Widerspruch wird die Kündigung nicht unwirksam! Nur das Arbeitsgericht kann die Kündigung für unwirksam erklären.

Der Widerspruch des Betriebsrates hat jedoch eine andere wichtige Rechtsfolge:

» Hat der Betriebsrat ordnungsgemäß widersprochen, so hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Für die Dauer der Kündigungsschutzklage darf der Arbeitnehmer also nicht gegen seinen Willen von der Arbeit freigestellt werden!

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, FrankfurtRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt