Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, FrankfurtEin sehr interessantes Urteil hat das Arbeitsgericht Köln am 18.12.2014 getroffen (Az. 11 Ca 3817/14). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat für viele vergleichbare Fälle eine große Bedeutung. Konkret geht es in dem Urteil um folgende arbeitsrechtliche Frage: Muss der Arbeitgeber für die Anwaltskosten des Arbeitnehmers aufkommen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer angeblichen Straftat angezeigt wurde und die unberechtigte Strafanzeige leicht vermeidbar war?

» Hinweis: Allgemeine Infos über die Rechte des Beschuldigten bei einer unberechtigten Strafanzeige finden Sie im verlinkten Beitrag.

Was ist vorgefallen?

Der Arbeitgeber war in einem  Werttransportunternehmen beschäftigt. Von einem Kunden des Unternehmens wurde dem Arbeitnehmer ein Geldschein übergeben, den der Arbeitnehmer zur Überprüfung der Echtheit bei der Polizei abgeben sollte. Nachdem der Arbeitgeber den Geldschein von der Polizei zurückerhalten hatte, gab er diesen in der Filiale des Unternehmens ab. Eine Quittung wurde hierüber allerdings nicht ausgestellt. Wenig später hat sich der Kunde sodann nach dem Verbleib des Geldscheins erkundigt. Da das Unternehmen dies mangels Belegen nicht aufklären konnte, wurde gegen den Arbeitnehmer Strafanzeige wegen Diebstahls bzw. Unterschlagung erstattet. Vor der Strafanzeige wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weder angehört noch befragt. Der Arbeitnehmer beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht nicht vorlag. Nach dem Abschluss der Ermittlungen klagte der Arbeitnehmer dann seine Anwaltskosten gegen den Arbeitgeber ein.

Was sagt das Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben! Der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, die entstandenen Rechtsanwaltskosten des Arbeitnehmers zu ersetzen. Der Arbeitgeber hätte nämlich zunächst versuchen müssen, das Geschehen durch Befragung des Arbeitnehmers selbst aufzuklären. In der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts heißt es dazu:

„Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.“

Ein begrüßenswertes Urteil!

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