Rechtsanwalt für ArbeitsrechtSeit dem 01. Januar 2015 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Geregelt ist dies im Mindestlohngesetz (MiLoG). Da das Gesetz noch äußerst jung ist und keinerlei Rechtsprechung hierzu besteht, herrscht bei zahlreichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine enorme Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Beitrag fasst die häufigsten Fragen zusammen und erklärt die wichtigsten Aspekte des Mindestlohns.

1. Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Der Mindestlohn gilt nicht für alle Arbeitnehmer. Nach § 22 MiLoG ist bei folgenden Personengruppen kein Mindestlohn zu zahlen:

a) Minderjährige

Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten keinen Mindestlohn. Dies bestimmt § 22 Abs. 2 MiLoG.

b) Auszubildende und Ehrenamtliche

Nach § 22 Abs. 3 MiLoG erhalten Auszubildende und Ehrenamtliche keinen gesetzlichen Mindestlohn.

c) Langzeitarbeitslose (nur die ersten 6 Monate)

Wer vor der Beschäftigung mindestens ein Jahr lang arbeitslos war, erhält in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohn. Der Arbeitnehmer hat also erst nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch darauf, nach dem Mindestlohngesetz bezahlt zu werden.

d) Einige Praktikanten

Nach der gesetzlichen Regelung haben auch volljährige Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn. Der Anspruch ist jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

» Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum (Schule, Universität, Ausbildung, Berufsakademie).

» Das Praktikum dauert höchstens drei Monate und dient der Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums.

» Es handelt sich um ein Praktikum von höchstens drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, wenn nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

» Der Praktikant ist Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68–70 des BBiG.

2. Rentner erhalten Mindestlohn!

Viele Rentner bessern ihre Rente durch einen Nebenjob auf. Dabei haben sie einen Anspruch auf Mindestlohn.

3. Der Mindestlohn gilt auch für die Familie!

Tausende Arbeitgeber beschäftigen in ihren Betrieben Familienmitglieder. Auch diese Arbeitnehmer haben nach der gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf Mindestlohn.

Wichtige Ausnahme: Kein Mindestlohn ist zu zahlen, wenn unentgeltlich oder für ein „Taschengeld“ gearbeitet wird, weil das Familienmitglied hierzu unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. In diesem Fall liegt nämlich schon kein Arbeitsverhältnis vor.

» Besonders wichtig ist dies für mitarbeitende Ehefrauen und Ehemänner.

4. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs!

Volljährige Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu 450 Euro im Monat) haben einen Anspruch auf Mindestlohn.

Tipp: Minijobber dürfen von jetzt an höchstens 52,9 Stunden im Monat arbeiten (= 13 Stunden pro Woche). Bei längerer Arbeit wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Die Sonderregeln zur geringfügigen Beschäftigung würden dann entfallen.

5. Können Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten?

Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn verzichten und einem geringeren Lohn zustimmen. Auf den Mindestlohn kann nur durch einen gerichtlichen Vergleich und für bereits angefallenen Lohn verzichtet werden.

Das Gesetz ist insofern eindeutig. § 3 MiLoG bestimmt:

„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.“

6. Stücklohn und Akkordlohn bleiben zulässig!

Auch nach der Einführung des Mindestlohns besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Stück- oder Akkordlohn zu vereinbaren. Voraussetzung ist allerdings, dass für die geleisteten Arbeitsstunden faktisch der Mindestlohn erreicht wird.

7. Zahlungsverzug ist eine Ordnungswidrigkeit!

Arbeitgeber müssen in Zukunft sehr genau darauf achten, den Mindestlohn rechtzeitig zu zahlen, d.h. sobald er fällig ist. Wird der Mindestlohn nämlich verspätet gezahlt, so begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG).

Achtung! Bestraft wird Vorsatz und Fahrlässigkeit! Die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro!

8. Auftraggeber müssen ihre Geschäftspartner sorgfältig auswählen!

In Zukunft müssen Auftraggeber genau darauf achten, welche Unternehmen sie beauftragen. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG liegt nämlich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das den Mindestlohn nicht oder verspätet zahlt.

Achtung! Bestraft wird auch hier Vorsatz und Fahrlässigkeit! Die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro!

9. Höhere Tariflöhne haben Vorrang!

Sofern ein Tarifvertrag vorliegt und einen höheren Lohn als 8,50 Euro pro Stunde vorsieht, hat der Arbeitnehmer natürlich einen Anspruch auf den höheren Lohn. Das Mindestlohngesetz will höher Löhne schließlich nicht verhindern.

10. Kann ein geringerer gesetzlicher Mindestlohn bestehen?

Eine wichtige Übergangsregelung enthält § 24 MiLoG. Hiernach darf für gewisse Branchen bis zum 31. Dezember 2016 ein niedrigerer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgesetzt werden.

11. Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Für die Kontrolle, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden, ist der Zoll zuständig. Falls Arbeitnehmer Verstöße melden wollen, sollten sie sich daher direkt an die Zollverwaltung wenden.

12. Wann wird der Mindestlohn erhöht?

Über eine Erhöhung des Mindestlohn entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre. Die erste Erhöhung kann die Kommission für den 01. Januar 2017 beschließen. Ob es tatsächlich zu einer Erhöhung kommt, bleibt abzuwarten.

Haben Sie ein rechtliches Problem mit dem Mindestlohn? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz aus Frankfurt am Main kostenlos und unverbindlich Kontakt aufnehmen.
069 / 348 742 380

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